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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2003 - 2 M 189/02   

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OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2003 - 2 M 189/02 (https://dejure.org/2003,67445)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 (https://dejure.org/2003,67445)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 (https://dejure.org/2003,67445)
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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung

    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Denn die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung wie der Verteilungsregelung bewirkt nicht die Unwirksamkeit aller anderen, von der Verteilungsregelung teilbaren Satzungsregelungen wie z. B. der Regelungen über den Umfang und die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, die Beitragspflichtigen oder die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.74 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 (BBauG) § 131 Nr. 17 und vom 20.01.1978 - IV C 70.75 - BauR 1978, 396).

    45 Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG MV, Beschl. v. 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris; a. A. BayVGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - 23 B 02.1109 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung;

    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Denn die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung wie der Verteilungsregelung bewirkt nicht die Unwirksamkeit aller anderen, von derVerteilungsregelung teilbaren Satzungsregelungen wie z. B. der Regelungen über den Umfang und die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, die Beitragspflichtigen oder die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.74 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 (BBauG) § 131 Nr. 17 und vom 20.01.1978 - IV C 70.75 - BauR 1978, 396).

    43 Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG MV, Beschl. v. 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris; a. A. BayVGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - 23 B 02.1109 -, juris Rn. 26).

  • OVG Thüringen, 15.02.2007 - 4 EO 432/03

    Ausbaubeiträge; Zur Hervorhebung einer Satzungsveröffentlichung in einer Zeitung

    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Denn die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung wie der Verteilungsregelung bewirkt nicht die Unwirksamkeit aller anderen, von der Verteilungsregelung teilbaren Satzungsregelungen wie z. B. der Regelungen über den Umfang und die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, die Beitragspflichtigen oder die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.74 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 (BBauG) § 131 Nr. 17 und vom 20.01.1978 - IV C 70.75 - BauR 1978, 396).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

    Ob die Nichtigkeit eines zentralen Teils der Satzung zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, zur Nichtigkeit des gesamten Abgabentatbestands oder nur des inkriminierten Teils des Abgabentatbestandes mit der Möglichkeit einer Heilung durch punktuellen Satzungsänderung, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. einerseits zur Gesamtnichtigkeit BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30 ff.; Senatsurteil vom 26.1.2015 - 59/14 - juris Rn. 84; andererseits zur Heilung durch punktuelle Satzungsänderung SächsOVG, Urteile vom 8.7.2019, - 5 A 101/16 - juris Rn. 42 ff. und vom 20.5.2019 - 5 A 100/16 - juris Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 15.2.2007 - 4 EO 432/03 - juris Rn. 11 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 21.5.2003 - 2 M 189/02 - juris Leitsätze; OVG MV, Beschluss vom 15.7.1999 - 1 M 140/98 - juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff. = juris Rn. 16; punktuelle Heilungsmöglichkeit durch spätere Änderungssatzung offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 18.8.2017 - 9 LA 76/17 - und - 9 LA 77/17 - m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2004 - 2 M 574/04

    Umdeutung einer mit neuem Vortrag geführten Beschwerde durch das

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 17.10.2002 - 2 L 119/01 - Beschl. v. 04.11.2002 - 2 M 175/02 - Beschl. v. 21.05.2003 - 2 M 189/02) entsteht die sachliche Beitragspflicht im Straßenbaubeitragsrecht in Sachsen-Anhalt, wenn eine beitragsfähige Maßnahme tatsächlich beendet ist, der Aufwand festgestellt werden kann und eine wirksame Beitragssatzung vorliegt.

    Diese Regelung hat aber keine Rückwirkung und hindert die Gemeinden daher nicht, vor ihrem In-Kraft-Treten begonnene Maßnahmen noch abzurechnen, wenn später erlassene Satzungen Mängel des kommunalen Rechtsetzungsverfahrens heilen und nach früherem Recht mögliche Beitragspflichten noch entstehen lassen (OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2003 - 2 M 189/02 -).

  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 1208/17

    Straßenausbaubeitrag - Abgrenzung Anliegerstraße/Haupterschließungsstraße

    Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2018, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 - II A 1766/74 - OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 - 9 A 52/81 - GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 - 2 L 197/96 -, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 - 2 M 189/02 -.) Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.(Vgl.nur OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 - 1 A 228/16 - ; damit wurde das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 - 3 K 2186/13 - bestätigt.) Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.(Vgl. Driehaus, a.a.O.) Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid - wie vorliegend - auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann.
  • VG Magdeburg, 24.03.2014 - 9 B 45/14

    Umlagen von gemeinschaftlichen Beiträgen für die Gewässerunterhaltung

    In der (übrigen) Rechtsprechung des OVG LSA ist insoweit anerkannt, dass jedenfalls die Heilung einer Satzung, die ihren Nichtigkeitsgrund aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA herleitet, dadurch erfolgen kann, dass allein der die Nichtigkeit bewirkende Teil rückwirkend in gesetzt wird (B. v. 21.05.2003, 2 M 189/02; v. 03.05.2004, 1 O 154/03; v. 09.12.2004, 1 L 421/04; Urt. v. 08.04.2008, 4 L 53/06; so auch Driehaus, a. a. O. § 2 Rz. 11a und 164 m. w. N.).
  • VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Abgrenzung:

    Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 - II A 1766/74 - OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 - 9 A 52/81 - GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 - 2 L 197/96 -, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 - 2 M 189/02 -.) Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.(Vgl.nur OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2011 - 9 LA 214/10 -.) Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.(Vgl. Driehaus, a.a.O.) Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid - wie vorliegend - auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann, was im Erfolgsfalle zu einem vollständigen Obsiegen des Klägers insoweit führt.
  • VG Cottbus, 28.02.2011 - 6 L 144/09

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit demgegenüber in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (so etwa zum Anschlussbeitragsrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, KStZ 2000 S. 78 = NVwZ-RR 2000 S. 50, und OVG Thüringen, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 4 EO 432/03 -, zitiert nach juris Rn. 11, letzteres unter jeweils unzutreffender Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 4 C 45.74 -, BVerwGE 50, 2, dessen Entscheidung keine dem § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechende Norm zugrunde lag, und auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -) die Auffassung vertreten wird, eine bloße Änderungssatzung sei auch dann ausreichend und ein neues Satzungsgebungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Nichtigkeit einen Satzungsmindestbestandteil im vorgenannten Sinne betreffe, solange die Satzung nicht rechtskräftig und allgemeinverbindlich in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO für unwirksam erklärt worden, sondern nur bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen worden sei, weil letztere Feststellung nur "inter partes" wirke und den Satzungsgeber nicht hindere, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelner Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern, ist dem - abgesehen davon, dass dem die Rechtsprechung des OVG Brandenburg entgegensteht - nicht zu folgen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 L 195/03

    Beitragsrecht

    Soweit die Antragsschrift den Feststellungen des Verwaltungsgerichts widerspricht, bei den Straßen "-1-", "-2-" und dem befestigten Teil des "-3-" handele es sich um eine einheitliche Erschließungsanlage, führt auch dieser Einwand nicht zur Zulassung der Berufung; denn maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Straßenzug als eine einzelne Erschließungsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild und nicht eine etwa nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung (OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2003 - 2 M 189/02 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21

    Anschlussbeitrag; Nachbessern einer fehlerhaften Satzung

  • VG Halle, 20.09.2010 - 2 A 292/09

    Straßenausbaubeiträge - Beginn der Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG

  • VG Dessau, 16.08.2005 - 3 A 298/05
  • VG Dessau, 14.10.2005 - 3 A 300/05
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